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§ 28 Pflh-AV

Fassungen
01.10.1999 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2801.10.199931.08.2016 BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.10.1999BGBl. II Nr. 371/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Abkürzung

Pflh-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wiederholen eines Praktikums

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Werden die Leistungen eines/einer Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin in einem Praktikum mit „nicht bestanden” beurteilt, ist das betreffende Praktikum zum ehestmöglichen Termin zu wiederholen. Das zu wiederholende Praktikum ist nach Möglichkeit in einer anderen Organisationseinheit durchzuführen und darf nicht durch dieselbe Lehr- oder Fachkraft beurteilt werden.
  2. Absatz 2,Ist ein Wiederholen während der Ausbildungszeit nicht möglich, kann die Ausbildung durch die Prüfungskommission verlängert werden.
  3. Absatz 3,Die Beurteilung des wiederholten Praktikums tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden”.
  4. Absatz 4,Im Rahmen der Ausbildung darf höchstens ein Praktikum einmal wiederholt werden.

Schlagworte

Lehrgangsteilnehmerin, Lehrkraft

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

20000166

Dokumentnummer

NOR40001199