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§ 30 Pflh-AV

Fassungen
01.10.1999 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3001.10.199931.08.2016 BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.10.1999BGBl. II Nr. 371/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Abkürzung

Pflh-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausscheiden aus der Ausbildung

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Wenn die Leistungen eines/einer Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten in
    1. Ziffer eins
      mehr als drei Unterrichtsfächern mit der Note „nicht genügend” beurteilt werden,
    2. Ziffer 2
      mehr als zwei Praktika mit „nicht bestanden” beurteilt werden,
    3. Ziffer 3
      mehr als zwei Unterrichtsfächern mit der Note „nicht genügend” und einem Praktikum mit „nicht bestanden” beurteilt werden,
    4. Ziffer 4
      mehr als einem Unterrichtsfach mit der Note „nicht genügend” und zwei Praktika mit „nicht bestanden” beurteilt werden,

scheidet der/die betreffende Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin aus der Ausbildung aus.

  1. Absatz 2,Darüber hinaus scheidet ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin nach erfolglosem Wiederholen der Ausbildung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, aus der Ausbildung aus.

Schlagworte

Lehrgangsteilnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

20000166

Dokumentnummer

NOR40001201