Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausscheiden aus der Ausbildung
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Wenn die Leistungen eines/einer Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten in
mehr als drei Unterrichtsfächern mit der Note „nicht genügend” beurteilt werden,
mehr als zwei Praktika mit „nicht bestanden” beurteilt werden,
mehr als zwei Unterrichtsfächern mit der Note „nicht genügend” und einem Praktikum mit „nicht bestanden” beurteilt werden,
mehr als einem Unterrichtsfach mit der Note „nicht genügend” und zwei Praktika mit „nicht bestanden” beurteilt werden,
scheidet der/die betreffende Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin aus der Ausbildung aus.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus scheidet ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin nach erfolglosem Wiederholen der Ausbildung gemäß § 29 Abs. 2 aus der Ausbildung aus.Darüber hinaus scheidet ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin nach erfolglosem Wiederholen der Ausbildung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, aus der Ausbildung aus.
Schlagworte
Lehrgangsteilnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40001201