Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Zulassung zur kommissionellen Abschlußprüfung
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Ein/Eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin ist zur kommissionellen Abschlußprüfung vom Direktor/von der Direktorin zuzulassen, wenn er/sie alle in den Anlagen 1 bis 3 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche erfolgreich abgeschlossen hat.
(2)Absatz 2,Ein/Eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin ist vom Direktor/von der Direktorin auch
bei Vorliegen eines Beschlusses der Lehrgangskonferenz gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 oder Abs. 6 sowiebei Vorliegen eines Beschlusses der Lehrgangskonferenz gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, oder Absatz 6, sowie
bei zusätzlichen Teilprüfungen gemäß § 33bei zusätzlichen Teilprüfungen gemäß Paragraph 33
zur Abschlußprüfung zuzulassen.
Schlagworte
Lehrgangsteilnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40001203