Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wiederholen der kommissionellen Abschlußprüfung
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Wenn eine oder höchstens zwei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlußprüfung und allfällige zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 27 Abs. 2 mit der Note „nicht genügend” beurteilt werden, darf je eine Wiederholungsprüfung vor der Prüfungskommission abgelegt werden.Wenn eine oder höchstens zwei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlußprüfung und allfällige zusätzliche Teilprüfungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, mit der Note „nicht genügend” beurteilt werden, darf je eine Wiederholungsprüfung vor der Prüfungskommission abgelegt werden.
(2)Absatz 2,Teilprüfungen der kommissionellen Abschlußprüfung oder allfällige zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 27 Abs. 2 dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.Teilprüfungen der kommissionellen Abschlußprüfung oder allfällige zusätzliche Teilprüfungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.
(3)Absatz 3,Die Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluß der kommissionellen Abschlußprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 2 sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.Die Wiederholungsprüfungen gemäß Absatz eins, sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluß der kommissionellen Abschlußprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen gemäß Absatz 2, sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.
(4)Absatz 4,Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40001213