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§ 42 Pflh-AV

Fassungen
01.10.1999 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4201.10.199931.08.2016 BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.10.1999BGBl. II Nr. 371/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Abkürzung

Pflh-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wiederholen der kommissionellen Abschlußprüfung

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Wenn eine oder höchstens zwei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlußprüfung und allfällige zusätzliche Teilprüfungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, mit der Note „nicht genügend” beurteilt werden, darf je eine Wiederholungsprüfung vor der Prüfungskommission abgelegt werden.
  2. Absatz 2,Teilprüfungen der kommissionellen Abschlußprüfung oder allfällige zusätzliche Teilprüfungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.
  3. Absatz 3,Die Wiederholungsprüfungen gemäß Absatz eins, sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluß der kommissionellen Abschlußprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen gemäß Absatz 2, sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.
  4. Absatz 4,Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

20000166

Dokumentnummer

NOR40001213