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§ 44 Pflh-AV

Fassungen
01.10.1999 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4401.10.199931.08.2016 BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.10.1999BGBl. II Nr. 371/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Abkürzung

Pflh-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausbildungsbestätigung

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Am Ende der Ausbildung hat der Direktor/die Direktorin des Pflegehilfelehrganges den Lehrgangsteilnehmern/-teilnehmerinnen eine Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 4 über die im Rahmen der Ausbildung absolvierten Unterrichtsfächer und Praktika auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Ausbildungsbestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsbestätigung hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      eine Bestätigung über die Teilnahme an der Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      die Beurteilungen der Leistungen des/der Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin in den absolvierten Unterrichtsfächern und Praktika (Paragraphen 23, Absatz 5, 24, Absatz 2, 25, Absatz 3, 26 und 28 Absatz eins, oder den Vermerk „nicht beurteilt” (Paragraph 27, Absatz 2,),
    3. Ziffer 3
      eine Bestätigung über die Teilnahme an jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 3 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist (Paragraph 23, Absatz 6,),
    4. Ziffer 4
      eine Bestätigung über Anrechnungen von Prüfungen und Praktika gemäß Paragraph 102, GuKG sowie
    5. Ziffer 5
      die Beurteilungen der Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung (Paragraph 38, Absatz 3,)

zu enthalten.

  1. Absatz 3,Die Ausbildungsbestätigung ist vom Direktor/von der Direktorin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Pflegehilfelehrganges zu versehen.
  2. Absatz 4,Bei verkürzten Ausbildungen ist die Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 4 insofern abzuändern, als nicht benötigte Felder zu streichen oder wegzulassen sind.
  3. Absatz 5,Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.

Schlagworte

Lehrgangsteilnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

20000166

Dokumentnummer

NOR40001215