Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausbildungsbestätigung
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Am Ende der Ausbildung hat der Direktor/die Direktorin des Pflegehilfelehrganges den Lehrgangsteilnehmern/-teilnehmerinnen eine Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 4 über die im Rahmen der Ausbildung absolvierten Unterrichtsfächer und Praktika auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Ausbildungsbestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsbestätigung hat insbesondere
eine Bestätigung über die Teilnahme an der Ausbildung,
die Beurteilungen der Leistungen des/der Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin in den absolvierten Unterrichtsfächern und Praktika (§§ 23 Abs. 5, 24 Abs. 2, 25 Abs. 3, 26 und 28 Abs. 1 oder den Vermerk „nicht beurteilt” (§ 27 Abs. 2),die Beurteilungen der Leistungen des/der Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin in den absolvierten Unterrichtsfächern und Praktika (Paragraphen 23, Absatz 5, 24, Absatz 2, 25, Absatz 3, 26 und 28 Absatz eins, oder den Vermerk „nicht beurteilt” (Paragraph 27, Absatz 2,),
eine Bestätigung über die Teilnahme an jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 3 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist (§ 23 Abs. 6),eine Bestätigung über die Teilnahme an jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 3 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist (Paragraph 23, Absatz 6,),
eine Bestätigung über Anrechnungen von Prüfungen und Praktika gemäß § 102 GuKG sowieeine Bestätigung über Anrechnungen von Prüfungen und Praktika gemäß Paragraph 102, GuKG sowie
die Beurteilungen der Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung (§ 38 Abs. 3)die Beurteilungen der Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung (Paragraph 38, Absatz 3,)
zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die Ausbildungsbestätigung ist vom Direktor/von der Direktorin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Pflegehilfelehrganges zu versehen.
(4)Absatz 4,Bei verkürzten Ausbildungen ist die Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 4 insofern abzuändern, als nicht benötigte Felder zu streichen oder wegzulassen sind.
(5)Absatz 5,Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.
Schlagworte
Lehrgangsteilnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40001215