Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Zeugnis
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlußprüfung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 8 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.
(3)Absatz 3,Das Zeugnis ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission, vom Direktor/von der Direktorin und vom/von der medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Pflegehilfelehrganges zu versehen.
(4)Absatz 4,Das Zeugnis ist den Absolventen/Absolventinnen des Pflegehilfelehrganges durch den Direktor/die Direktorin spätestens zwei Wochen nach Abschluß der kommissionellen Abschlußprüfung auszufolgen. Die Übergabe des Zeugnisses ist im Abschlußprüfungsprotokoll zu vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40001216