Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
5. Abschnitt
Nostrifikation
Allgemeines
§ 49.Paragraph 49,
Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung einer von EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegehilfe gelten die §§ 13, 16, 17, 21 Abs. 1, 3 bis 6, 23 Abs. 2, 3 und 6, 24, 25, 28, 35 Abs. 5 und 6, 36, 38 Abs. 3 und 4, 40 und 41. Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung einer von EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegehilfe gelten die Paragraphen 13, 16, 17, 21, Absatz eins, 3 bis 6, 23 Absatz 2, 3 und 6, 24, 25, 28, 35 Absatz 5 und 6, 36, 38 Absatz 3 und 4, 40 und 41,
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40001220