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§ 5 Pflh-AV

Fassungen
01.10.1999 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.10.199931.08.2016 BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1999BGBl. II Nr. 371/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Abkürzung

Pflh-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Fachspezifische und organisatorische Leitung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Rechtsträger eines Pflegehilfelehrganges hat einen Direktor/eine Direktorin und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin des Direktors/der Direktorin zu bestellen.
  2. Absatz 2,Dem Direktor/Der Direktorin obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung des Pflegehilfelehrganges einschließlich der Dienstaufsicht. Diese umfaßt insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Sachgebieten,
    3. Ziffer 3
      Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
    4. Ziffer 4
      Personalführung, Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal des Pflegehilfelehrganges sowie Aufsicht über
    5. die
      Fachkräfte,
    6. Ziffer 5
      Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen in den Pflegehilfelehrgang sowie beim Ausschluß von der Ausbildung,
    7. Ziffer 6
      Aufsicht über die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen sowie Zuweisung dieser an die Einrichtungen und Fachbereiche der praktischen Ausbildung,
    8. Ziffer 7
      Anrechnung von Prüfungen und Praktika und
    9. Ziffer 8
      Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.

Schlagworte

Lehrgangsteilnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

20000166

Dokumentnummer

NOR40001176