Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der Ergänzungsausbildung
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Jede Ergänzungsprüfung, die mit der Note „nicht genügend” beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen. § 50 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 ist anzuwenden.Jede Ergänzungsprüfung, die mit der Note „nicht genügend” beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen. Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Jedes Praktikum, das mit „nicht bestanden” beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.
(3)Absatz 3,Wenn
die zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit der Note „nicht genügend” oder
ein wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden”
beurteilt wird, scheidet der Nostrifikant/die Nostrifikantin automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert. Eine Wiederholung oder ein Neubeginn der Ergänzungsausbildung ist nicht zulässig.
(4)Absatz 4,Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten/die Nostrifikantin abgebrochen und liegen nicht die im Abs. 3 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit und ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten/die Nostrifikantin abgebrochen und liegen nicht die im Absatz 3, genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit und ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40001222