Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anpassungslehrgang
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Der Anpassungslehrgang ist im Rahmen eines Pflegehilfelehrganges zu absolvieren.
(2)Absatz 2,Die Zulassungswerber/-werberinnen dürfen im Rahmen des Anpassungslehrganges nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
(3)Absatz 3,Die Zulassungswerber/-werberinnen, die im Rahmen des Anpassungslehrganges eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. Diese Personen sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß § 19 Abs. 3 anzurechnen.Die Zulassungswerber/-werberinnen, die im Rahmen des Anpassungslehrganges eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. Diese Personen sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, anzurechnen.
(4)Absatz 4,Die Leistungen im Rahmen eines Anpassungslehrganges sind gemäß § 25 Abs. 3 zu beurteilen.Die Leistungen im Rahmen eines Anpassungslehrganges sind gemäß Paragraph 25, Absatz 3, zu beurteilen.
Schlagworte
Zulassungsbewerberin
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40001225