Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wiederholen des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang, der mit „nicht bestanden” beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Sachgebiete oder Unterrichtsfächer im Rahmen der Eignungsprüfung, die mit der Note „nicht genügend” beurteilt werden, dürfen höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen und gemäß § 55 Abs. 3 zu beurteilen.Sachgebiete oder Unterrichtsfächer im Rahmen der Eignungsprüfung, die mit der Note „nicht genügend” beurteilt werden, dürfen höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen und gemäß Paragraph 55, Absatz 3, zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Wenn
die zweite Wiederholungsprüfung eines Sachgebietes oder Unterrichtsfaches im Rahmen der Eignungsprüfung mit „nicht genügend” oder
der wiederholte Anpassungslehrgang mit „nicht bestanden” beurteilt wird, ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert.
(4)Absatz 4,Eine gemäß Abs. 3 ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung oder ein gemäß Abs. 3 ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden.Eine gemäß Absatz 3, ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung oder ein gemäß Absatz 3, ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40001227