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§ 56 Pflh-AV

Fassungen
01.10.1999 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5601.10.199931.08.2016 BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.10.1999BGBl. II Nr. 371/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Abkürzung

Pflh-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wiederholen des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang, der mit „nicht bestanden” beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Sachgebiete oder Unterrichtsfächer im Rahmen der Eignungsprüfung, die mit der Note „nicht genügend” beurteilt werden, dürfen höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen und gemäß Paragraph 55, Absatz 3, zu beurteilen.
  3. Absatz 3,Wenn
    1. Ziffer eins
      die zweite Wiederholungsprüfung eines Sachgebietes oder Unterrichtsfaches im Rahmen der Eignungsprüfung mit „nicht genügend” oder
    2. Ziffer 2
      der wiederholte Anpassungslehrgang mit „nicht bestanden” beurteilt wird, ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert.
  4. Absatz 4,Eine gemäß Absatz 3, ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung oder ein gemäß Absatz 3, ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

20000166

Dokumentnummer

NOR40001227