Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Lehrgangsordnung
§ 59.Paragraph 59,
Die Rechtsträger der Pflegehilfelehrgänge gemäß § 113 GuKG haben eine Lehrgangsordnung gemäß § 11 bis spätestens 31. Dezember 1999 dem Landeshauptmann vorzulegen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von sechs Monaten bescheidmäßig versagt, gilt sie als erteilt. Gegen die Versagung ist eine Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zulässig. Die Rechtsträger der Pflegehilfelehrgänge gemäß Paragraph 113, GuKG haben eine Lehrgangsordnung gemäß Paragraph 11 bis spätestens 31. Dezember 1999 dem Landeshauptmann vorzulegen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von sechs Monaten bescheidmäßig versagt, gilt sie als erteilt. Gegen die Versagung ist eine Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40001230