Rechtstracker.at

§ 7 Pflh-AV

Fassungen
01.10.1999 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.10.199931.08.2016 BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1999BGBl. II Nr. 371/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Abkürzung

Pflh-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Lehrkräfte

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Rechtsträger des Pflegehilfelehrganges hat Personen, die den theoretischen Unterricht im Rahmen der Ausbildung in der Pflegehilfe durchführen (Paragraph 19, Absatz eins,) und die praktische Ausbildung anleiten und vermitteln (Paragraph 21, Absatz 2,), als Lehrkräfte zu bestellen.
  2. Absatz 2,Als Lehrkräfte für das betreffende Unterrichtsfach gemäß den Anlagen 1 bis 3 sind zu bestellen:
    1. Ziffer eins
      Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt sind (Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege),
    2. Ziffer 2
      Ärzte/Ärztinnen und Personen, die ein Studium der Medizin in Österreich oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder in Österreich nostrifiziert haben (Mediziner/Medizinerinnen),
    3. Ziffer 3
      Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
    4. Ziffer 4
      Psychologen/Psychologinnen und Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen,
    5. Ziffer 5
      Personen, die ein Studium der Pädagogik, der Pharmazie, der Rechtswissenschaften oder der Soziologie in Österreich oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder eine solche ausländische Ausbildung in Österreich nostrifiziert haben, sowie
    6. Ziffer 6
      sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung für das betreffende Unterrichtsfach verfügen.
  3. Absatz 3,Als Lehrkräfte für die praktische Ausbildung sind Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege in ausreichender Anzahl (Paragraph 21, Absatz 2 und 3) zu bestellen.
  4. Absatz 4,Lehrkräfte haben die für das betreffende Unterrichtsfach oder Sachgebiet erforderlichen speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen und pädagogisch geeignet zu sein.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

20000166

Dokumentnummer

NOR40001178