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§ 8 Pflh-AV

Fassungen
01.10.1999 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.10.199931.08.2016 BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1999BGBl. II Nr. 371/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Abkürzung

Pflh-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Lehrtätigkeit

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Lehrtätigkeit umfaßt die Durchführung des theoretischen Unterrichts und die Anleitung und Vermittlung der praktischen Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Sachgebieten, Abnahme von Prüfungen sowie Anleitung und Vermittlung der praktischen Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts sowie der Anleitung und Vermittlung der praktischen Ausbildung in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht sowie Vorbereitung und Evaluierung von Prüfungen und
    3. Ziffer 3
      pädagogische Betreuung der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen.
  2. Absatz 2,Das Ausmaß der Lehrtätigkeit der Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Absatz eins, ist derart festzulegen, daß die Qualität der Ausbildung nicht durch ein Übermaß oder durch eine Geringfügigkeit des Einsatzes gefährdet wird. Eine Gefährdung ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 durchschnittlich mindestens die Hälfte und höchstens drei Viertel der Arbeitszeit des Lehrers/der Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege und
    2. Ziffer 2
      die Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sowie organisatorische Aufgaben durchschnittlich mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte der Arbeitszeit des Lehrers/der Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege

umfassen.

Schlagworte

Lehrgangsteilnehmerin, Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

20000166

Dokumentnummer

NOR40001179