Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kosmetikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
09.02.2006
Außerkrafttretensdatum
11.08.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Es ist verboten, kosmetischen Mitteln gemäß § 3 Z 8 LMSVG sowie den zur Herstellung von kosmetischen Mitteln verwendeten Stoffen die in der Anlage 1 genannten Stoffe zuzusetzen.Es ist verboten, kosmetischen Mitteln gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, LMSVG sowie den zur Herstellung von kosmetischen Mitteln verwendeten Stoffen die in der Anlage 1 genannten Stoffe zuzusetzen.
(2)Absatz 2,Ein Zusetzen gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die in der Anlage 1 genannten Stoffe in kosmetischen Mitteln lediglich in solchen von den Vorprodukten stammenden Restmengen enthalten sind, die nicht geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen.Ein Zusetzen gemäß Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die in der Anlage 1 genannten Stoffe in kosmetischen Mitteln lediglich in solchen von den Vorprodukten stammenden Restmengen enthalten sind, die nicht geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014
Dokumentnummer
NOR40074921