Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kosmetikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Es ist verboten, andere Stoffe als jene der Anlage 3 als Konservierungsmittel in kosmetischen Mitteln zu verwenden.
(2)Absatz 2,Die Verwendung der Stoffe der Anlage 3 als Konservierungsstoffe ist nur bis zu den in dieser Anlage genannten Höchstkonzentrationen und nur unter Einhaltung der darin angeführten Beschränkungen (Einschränkungen und Bedingungen) erlaubt.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014
Dokumentnummer
NOR40001273