Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienstandortverordnung Universität Innsbruck
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 381/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bis zum Inkrafttreten des Studienplanes für das Diplomstudium Technische Mathematik an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck darf das Diplomstudium Mathematik weiterhin begonnen und fortgesetzt werden.
(2)Absatz 2,Ordentliche Studierende, die das Diplomstudium Mathematik an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck vor dem Inkrafttreten des Studienplanes für das Diplomstudium Technische Mathematik an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck begonnen haben, sind ab dem Inkrafttreten des Studienplanes für das Diplomstudium Technische Mathematik berechtigt, jeden der Studienabschnitte des Diplomstudiums Mathematik, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Studienplanes für das Diplomstudium Technische Mathematik noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.
(3)Absatz 3,Wird ein Studienabschnitt des Diplomstudiums Mathematik nicht fristgerecht abgeschlossen, sind die Studierenden dem Studienplan für das Diplomstudium Technische Mathematik unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem Studienplan für das Diplomstudium Technische Mathematik zu unterstellen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2010
Dokumentnummer
NOR40001315