Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienstandortverordnung Universität Innsbruck
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 381/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bis zum Inkrafttreten des Studienplanes für das Diplomstudium Technische Mathematik an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck darf das Diplomstudium Mathematik weiterhin begonnen und fortgesetzt werden.
(2)Absatz 2,Ordentliche Studierende, die das Diplomstudium Mathematik an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck vor dem 1. Oktober 2000 begonnen haben, sind ab diesem Zeitpunkt berechtigt, den ersten Studienabschnitt dieses Studiums an der Universität Innsbruck innerhalb von längstens fünf Semestern, den zweiten Studienabschnitt dieses Studiums an der Universität Innsbruck innerhalb von längstens neun Semestern abzuschließen.
(3)Absatz 3,Wird ein Studienabschnitt des Diplomstudiums Mathematik nicht fristgerecht abgeschlossen, sind die Studierenden dem Studienplan für das Diplomstudium Technische Mathematik unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem Studienplan für das Diplomstudium Technische Mathematik zu unterstellen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 347/2002
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR40035776