Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
21.09.2002 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 347/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 321.09.200231.12.2018 § → § BGBl. II Nr. 347/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 301.01.200020.09.2002 BGBl. II Nr. 381/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienstandortverordnung Universität Innsbruck

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

21.09.2002BGBl. II Nr. 347/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bis zum Inkrafttreten des Studienplanes für das Diplomstudium Technische Mathematik an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck darf das Diplomstudium Mathematik weiterhin begonnen und fortgesetzt werden.
  2. Absatz 2,Ordentliche Studierende, die das Diplomstudium Mathematik an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck vor dem 1. Oktober 2000 begonnen haben, sind ab diesem Zeitpunkt berechtigt, den ersten Studienabschnitt dieses Studiums an der Universität Innsbruck innerhalb von längstens fünf Semestern, den zweiten Studienabschnitt dieses Studiums an der Universität Innsbruck innerhalb von längstens neun Semestern abzuschließen.
  3. Absatz 3,Wird ein Studienabschnitt des Diplomstudiums Mathematik nicht fristgerecht abgeschlossen, sind die Studierenden dem Studienplan für das Diplomstudium Technische Mathematik unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem Studienplan für das Diplomstudium Technische Mathematik zu unterstellen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 347/2002

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

20000179

Dokumentnummer

NOR40035776