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§ 19 EisbAV

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. II Nr. 444/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute01.01.2000 BGBl. II Nr. 444/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 444/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Be- und Entladen von Schienenfahrzeugen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Schienenfahrzeuge nur be- oder entladen werden, wenn sichergestellt ist, daß Arbeitnehmer durch Bewegungen von Schienenfahrzeugen nicht gefährdet werden können.
  2. Absatz 2,Das Ladegut auf Schienenfahrzeugen muß so verteilt und gesichert sein, daß es
    1. Ziffer eins
      nicht herabfallen kann,
    2. Ziffer 2
      durch Umfallen oder Verschieben keine Arbeitnehmer gefährden kann und
    3. Ziffer 3
      das Schienenfahrzeug nicht zum Entgleisen bringen kann.
  3. Absatz 3,Schienenfahrzeuge müssen so beladen sein, daß
    1. Ziffer eins
      der seitliche Sicherheitsabstand nicht eingeschränkt ist und
    2. Ziffer 2
      die Stirnseite des Schienenfahrzeuges nicht durch Ladegut überragt wird.
  4. Absatz 4,Eine Einschränkung des seitlichen Sicherheitsabstandes oder ein Überragen der Stirnseite des Schienenfahrzeuges durch Ladegut ist nur zulässig, wenn eine Gefährdung von Arbeitnehmern durch andere Maßnahmen vermieden wird.

Schlagworte

Beladen

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

20000181

Dokumentnummer

NOR40002135