Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 384/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 444/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Be- und Entladen von Schienenfahrzeugen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Schienenfahrzeuge nur be- oder entladen werden, wenn sichergestellt ist, daß Arbeitnehmer durch Bewegungen von Schienenfahrzeugen nicht gefährdet werden können.
(2)Absatz 2,Das Ladegut auf Schienenfahrzeugen muß so verteilt und gesichert sein, daß es
durch Umfallen oder Verschieben keine Arbeitnehmer gefährden kann und
das Schienenfahrzeug nicht zum Entgleisen bringen kann.
(3)Absatz 3,Schienenfahrzeuge müssen so beladen sein, daß
der seitliche Sicherheitsabstand nicht eingeschränkt ist und
die Stirnseite des Schienenfahrzeuges nicht durch Ladegut überragt wird.
(4)Absatz 4,Eine Einschränkung des seitlichen Sicherheitsabstandes oder ein Überragen der Stirnseite des Schienenfahrzeuges durch Ladegut ist nur zulässig, wenn eine Gefährdung von Arbeitnehmern durch andere Maßnahmen vermieden wird.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR40002135