Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 384/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 444/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Aufgaben der Sicherungsaufsicht
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Die Aufgaben der Sicherungsaufsicht sind insbesondere:
Einweisung der Arbeitnehmer in die sicheren Bereiche, die die Arbeitnehmer bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges aufzusuchen haben,
Einweisung der Sicherungsposten,
Anordnung der Ablösung der Sicherungsposten und
Durchführung der Hörprobe.
(2)Absatz 2,Bei der Durchführung der Hörprobe ist die Wahrnehmbarkeit der von den Sicherungsposten gegebenen Warnsignale durch die im Gefahrenraum der Gleise und in dessen Nähe tätige Arbeitnehmer
täglich vor Aufnahme der Arbeiten und
bei einer Änderung der Betriebs- und Umgebungsbedingungen durch Proben festzustellen.
(3)Absatz 3,Die bei der Durchführung der Hörprobe gegebenen Warnsignale müssen unter den zu erwartenden ungünstigsten Betriebs- und Umgebungsbedingungen von den Arbeitnehmern wahrgenommen werden können. Die ungünstigsten Betriebs- und Umgebungsbedingungen sind hinsichtlich des Arbeitslärms, Verkehrslärms und Umgebungslärms sowie der Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung zu ermitteln.
Schlagworte
Betriebsbedingung
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR40002144