Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 384/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
2. Abschnitt
Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen
Verkehrswege
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Führen Verkehrswege für Fußgänger oder Fahrzeuge in den Gefahrenraum von Gleisen, so müssen an Stellen, an denen herannahende Schienenfahrzeuge nicht rechtzeitig wahrgenommen werden können, Einrichtungen vorhanden sein, durch die eine Gefährdung von Arbeitnehmern vermieden wird.
(2)Absatz 2,Liegen Gleise in Verkehrswegen für Fußgänger, so müssen Stolperstellen vermieden sein. Die Wegoberfläche darf nur so weit unterbrochen sein, wie es der Betrieb der Schienenfahrzeuge erfordert.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR40001330