Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 384/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 444/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Aufgaben der Sicherungsposten
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Sicherungsposten müssen
den von der Sicherungsaufsicht zugewiesenen Standort einnehmen,
die Funktionsfähigkeit der Signalmittel vor Beginn der Bauarbeiten und wiederholt während der Arbeiten prüfen,
Warnsignale geben, sobald die Annäherung eines Schienenfahrzeuges wahrgenommen wird,
die Warnsignale wiederholen, sobald sie feststellen, daß gegebene Warnsignale nicht wahrgenommen wurden,
dem Triebfahrzeugführer Signale zum sofortigen Anhalten geben, sobald sie feststellen, daß der Gefahrenraum des Gleises nicht rechtzeitig geräumt werden kann,
den Gefahrenraum der Gleise räumen lassen, sobald sie eine Unterbrechung der Sicht- oder Hörverbindung feststellen.
(2)Absatz 2,Sicherungsposten dürfen während des Einsatzes keine anderen Tätigkeiten ausüben.
Schlagworte
Sichtverbindung
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR40002146