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§ 30 EisbAV

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. II Nr. 444/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30 heute01.01.2000 BGBl. II Nr. 444/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 444/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Aufgaben der Sicherungsposten

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Sicherungsposten müssen
    1. Ziffer eins
      den von der Sicherungsaufsicht zugewiesenen Standort einnehmen,
    2. Ziffer 2
      die Funktionsfähigkeit der Signalmittel vor Beginn der Bauarbeiten und wiederholt während der Arbeiten prüfen,
    3. Ziffer 3
      Warnsignale geben, sobald die Annäherung eines Schienenfahrzeuges wahrgenommen wird,
    4. Ziffer 4
      die Warnsignale wiederholen, sobald sie feststellen, daß gegebene Warnsignale nicht wahrgenommen wurden,
    5. Ziffer 5
      dem Triebfahrzeugführer Signale zum sofortigen Anhalten geben, sobald sie feststellen, daß der Gefahrenraum des Gleises nicht rechtzeitig geräumt werden kann,
    6. Ziffer 6
      den Gefahrenraum der Gleise räumen lassen, sobald sie eine Unterbrechung der Sicht- oder Hörverbindung feststellen.
  2. Absatz 2,Sicherungsposten dürfen während des Einsatzes keine anderen Tätigkeiten ausüben.

Schlagworte

Sichtverbindung

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

20000181

Dokumentnummer

NOR40002146