Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 384/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37aParagraph 37 a
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen
§ 37a.Paragraph 37 a,
(1)Absatz eins,Zur Kennzeichnung von Einschränkungen des seitlichen Sicherheitsabstandes (§ 6) müssen Sicherheitsfarben dem Muster rot/weiss gemäß Anhang 2 der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, entsprechen.Zur Kennzeichnung von Einschränkungen des seitlichen Sicherheitsabstandes (Paragraph 6,) müssen Sicherheitsfarben dem Muster rot/weiss gemäß Anhang 2 der Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, entsprechen. (2)Absatz 2,Zur Kennzeichnung von Einschränkungen des Bedienungsraumes (§ 7) müssen Sicherheitsfarben dem Muster schwarz/gelb gemäß Anhang 2 der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, entsprechen.Zur Kennzeichnung von Einschränkungen des Bedienungsraumes (Paragraph 7,) müssen Sicherheitsfarben dem Muster schwarz/gelb gemäß Anhang 2 der Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, entsprechen. (3)Absatz 3,Zur Kennzeichnung von Einbauten, die sowohl den seitlichen Sicherheitsabstand (§ 6) als auch den Bedienungsraum (§ 7) einschränken, müssen Sicherheitsfarben dem Muster gemäß Abs. 1 entsprechen.Zur Kennzeichnung von Einbauten, die sowohl den seitlichen Sicherheitsabstand (Paragraph 6,) als auch den Bedienungsraum (Paragraph 7,) einschränken, müssen Sicherheitsfarben dem Muster gemäß Absatz eins, entsprechen.
(4)Absatz 4,Müssen Signale als Gefahrenstellen gekennzeichnet sein, so darf das Signalbild dadurch nicht verändert werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR40128663