Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 384/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41aParagraph 41 a
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Wartungsbücher, Prüfbefunde
§ 41a.Paragraph 41 a,
(1)Absatz eins,Für die unter § 39 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 und Z 8 angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel einzutragen.Für die unter Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 6 und Ziffer 8, angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel einzutragen.
(2)Absatz 2,Für kraftbetriebene Türen in Schienenfahrzeugen gilt § 11 Abs. 3 zweiter Satz der Arbeitsmittelverordnung nicht, wenn an der kraftbetriebenen Türe eine Prüfplakette gemäß § 11 Abs. 3a der Arbeitsmittelverordnung angebracht ist.Für kraftbetriebene Türen in Schienenfahrzeugen gilt Paragraph 11, Absatz 3, zweiter Satz der Arbeitsmittelverordnung nicht, wenn an der kraftbetriebenen Türe eine Prüfplakette gemäß Paragraph 11, Absatz 3 a, der Arbeitsmittelverordnung angebracht ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215610