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§ 43 EisbAV

Fassungen
ab 01.01.2005 — BGBl. II Nr. 505/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 43 heute01.01.2005 BGBl. II Nr. 505/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 505/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

7. Abschnitt
Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

Drehscheiben und Schiebebühnen

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Bei Drehscheiben und Schiebebühnen müssen Feststelleinrichtungen vorhanden sein, mit denen von den auf ihnen angebrachten Gleisen zu weiterführenden Gleisen ein gefahrloser Übergang von Schienenfahrzeugen sichergestellt werden kann.
  2. Absatz 2,Zwischen Aufbauten von Drehscheiben oder Schiebebühnen und Teilen der Umgebung muss ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m bis zu einer Höhe von 2,0 m über der jeweiligen Standfläche von Arbeitnehmern vorhanden sein.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

20000181

Dokumentnummer

NOR40060820