Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschussämterverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 385/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Tätigkeitsbereich des Beschussamtes Ferlach wird wie folgt festgelegt:
Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen;
Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 1, 3, 8, 9 und 12 des Beschussgesetzes (beschussamtliche Revision);Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen eins, 3, 8, 9 und 12 des Beschussgesetzes (beschussamtliche Revision);
schießtechnischer Versuchsdienst an Handfeuerwaffen und Schießmittel aller Art.schießtechnischer Versuchsdienst an Handfeuerwaffen und Schießmittel aller "Art".
(2)Absatz 2,Der Tätigkeitsbereich des Beschussamtes Wien wird wie folgt festgelegt:
Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen;
Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 1, 3, 8, 9 und 12 des Beschussgesetzes (beschussamtliche Revision);Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen eins, 3, 8, 9 und 12 des Beschussgesetzes (beschussamtliche Revision);
schießtechnischer Versuchsdienst an Handfeuerwaffen und Schießmittel aller Art sowie physikalisch-technischer Untersuchungsdienst auf dem Gebiet des Schießwesens.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019
Dokumentnummer
NOR40001343