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Art. 1

Fassungen
20.10.1999 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 394/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 120.10.199931.12.2018 BGBl. II Nr. 394/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der B 169 Zillertal Straße im Bereich der Gemeinden Ried im Zillertal, Stumm und Uderns

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

20.10.1999BGBl. II Nr. 394/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Der Straßenverlauf der B 169 Zillertal Straße wird im Bereich der Gemeinden Ried im Zillertal, Stumm und Uderns wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 10,90 von der bestehenden Trasse ab, unterfährt anschließend die Zillertalbahn bei Bahn-km 14,515, überbrückt sodann den Ziller bei Fluß-km 11,96, verläuft in der Folge am orografisch rechten Ufer des Ziller und bindet bei km 13,80 wieder in den Bestand ein.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden Ried im Zillertal, Stumm und Uderns aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 204/19 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20000190

Dokumentnummer

NOR40001499