Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 395/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,).
Text
Empfehlungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Zur Beratung des Bundesministers für Inneres erstattet der Beirat Empfehlungen. Diese sind zu begründen und haben auszusprechen, wie die Sicherheitsexekutive die Menschenrechte bei der Erfüllung einzelner, konkret bezeichneter Aufgaben besser wahren kann; qualifizierte Mindermeinungen sind anzuschließen.
(2)Absatz 2,Über Maßnahmen zur Erfüllung eines Ersuchens nach § 1 Z 4 und 5 erstattet der Beirat nach Abschluß der Überprüfung dem Bundesminister für Inneres Bericht; hiebei hat er in begründeten Empfehlungen samt zugehöriger qualifizierten Mindermeinungen auszusprechen, wie die Sicherheitsexekutive die Menschenrechte bei der Erfüllung einzelner, konkret bezeichneter Aufgaben besser wahren kann.Über Maßnahmen zur Erfüllung eines Ersuchens nach Paragraph eins, Ziffer 4 und 5 erstattet der Beirat nach Abschluß der Überprüfung dem Bundesminister für Inneres Bericht; hiebei hat er in begründeten Empfehlungen samt zugehöriger qualifizierten Mindermeinungen auszusprechen, wie die Sicherheitsexekutive die Menschenrechte bei der Erfüllung einzelner, konkret bezeichneter Aufgaben besser wahren kann.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Dokumentnummer
NOR40001531