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§ 11 MRB-GO

Fassungen
20.10.1999 bis 30.06.2012 — BGBl. II Nr. 395/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1120.10.199930.06.2012 BGBl. II Nr. 395/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

20.10.1999BGBl. II Nr. 395/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

MRB-GO

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,).

Text

Empfehlungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Zur Beratung des Bundesministers für Inneres erstattet der Beirat Empfehlungen. Diese sind zu begründen und haben auszusprechen, wie die Sicherheitsexekutive die Menschenrechte bei der Erfüllung einzelner, konkret bezeichneter Aufgaben besser wahren kann; qualifizierte Mindermeinungen sind anzuschließen.
  2. Absatz 2,Über Maßnahmen zur Erfüllung eines Ersuchens nach Paragraph eins, Ziffer 4 und 5 erstattet der Beirat nach Abschluß der Überprüfung dem Bundesminister für Inneres Bericht; hiebei hat er in begründeten Empfehlungen samt zugehöriger qualifizierten Mindermeinungen auszusprechen, wie die Sicherheitsexekutive die Menschenrechte bei der Erfüllung einzelner, konkret bezeichneter Aufgaben besser wahren kann.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

20000191

Dokumentnummer

NOR40001531