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§ 12 MRB-GO

Fassungen
20.10.1999 bis 30.06.2012 — BGBl. II Nr. 395/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1220.10.199930.06.2012 BGBl. II Nr. 395/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

20.10.1999BGBl. II Nr. 395/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

MRB-GO

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,).

Text

Protokollierung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Über die Ergebnisse der Beratungen des Beirates sind von der Geschäftsstelle des Beirats Resumeeprotokolle zu erstellen und vom Vorsitz zu genehmigen. Von der Mehrheitsmeinung abweichende Auffassungen sind schriftlich festzuhalten.
  2. Absatz 2,Die Verwendung von Schallträgern zur Tonaufzeichnung ist zulässig. Die Aufzeichnung wird nach der Genehmigung des Protokolls durch den Beirat gelöscht. Das Protokoll wird den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern zugesandt.
  3. Absatz 3,Das Protokoll ist am Beginn der folgenden Sitzung zu beschließen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

20000191

Dokumentnummer

NOR40001512