Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 395/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 260/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15cParagraph 15 c
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,).
Text
Stellung der Leiter und Mitglieder der Kommissionen
§ 15c.Paragraph 15 c,
(1)Absatz eins,Die Leiter und Mitglieder der Kommissionen haben sich der Ausübung ihrer Funktion zu enthalten, wenn einer der in § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 AVG genannten Gründe vorliegt. In Zweifelsfällen ist eine Entscheidung des Menschenrechtsbeirates, bei Gefahr im Verzug des Vorsitzenden, darüber einzuholen.Die Leiter und Mitglieder der Kommissionen haben sich der Ausübung ihrer Funktion zu enthalten, wenn einer der in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AVG genannten Gründe vorliegt. In Zweifelsfällen ist eine Entscheidung des Menschenrechtsbeirates, bei Gefahr im Verzug des Vorsitzenden, darüber einzuholen.
(2)Absatz 2,Die Leiter und Mitglieder der Kommissionen unterliegen der Verpflichtung der Wahrung des Amtsgeheimnisses und sind nicht verpflichtet, die Identität einer Auskunftsperson preiszugeben oder gerichtlich strafbares Verhalten anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Dokumentnummer
NOR40053387