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§ 15c MRB-GO

Fassungen
01.07.2004 bis 30.06.2012 — BGBl. II Nr. 260/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15c01.07.200430.06.2012 BGBl. II Nr. 260/2004 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 c

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. II Nr. 260/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

MRB-GO

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,).

Text

Stellung der Leiter und Mitglieder der Kommissionen

Paragraph 15 c,

  1. Absatz eins,Die Leiter und Mitglieder der Kommissionen haben sich der Ausübung ihrer Funktion zu enthalten, wenn einer der in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AVG genannten Gründe vorliegt. In Zweifelsfällen ist eine Entscheidung des Menschenrechtsbeirates, bei Gefahr im Verzug des Vorsitzenden, darüber einzuholen.
  2. Absatz 2,Die Leiter und Mitglieder der Kommissionen unterliegen der Verpflichtung der Wahrung des Amtsgeheimnisses und sind nicht verpflichtet, die Identität einer Auskunftsperson preiszugeben oder gerichtlich strafbares Verhalten anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

20000191

Dokumentnummer

NOR40053387