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§ 15d MRB-GO

Fassungen
01.07.2004 bis 30.06.2012 — BGBl. II Nr. 260/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15d01.07.200430.06.2012 BGBl. II Nr. 260/2004 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 d

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. II Nr. 260/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

MRB-GO

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,).

Text

Vergütung

Paragraph 15 d,

  1. Absatz eins,Den Leitern und Mitgliedern der Kommissionen gebührt eine Vergütung für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Höhe dieser Vergütung bestimmt sich nach dem Gehalt eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, und beträgt
    1. Ziffer eins
      für Leiter von Kommissionen jährlich das 11-fache und
    2. Ziffer 2
      für Mitglieder von Kommissionen pro Besuch entsprechend dem zeitlichen Aufwand als Tagespauschale 22 v. H., als Halbtagespauschale 14 v. H. dieses Gehaltsansatzes.
  2. Absatz 2,Die Leiter und Mitglieder von Kommissionen haben Anspruch auf Ersatz der aus der Erfüllung der Aufgaben erwachsenden Reise- und Nächtigungskosten (Gebührenstufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften.
  3. Absatz 3,Die Auszahlung von Gebühren für Leistungen bei Besuchen beigezogener Dolmetscher erfolgt gegen Vorlage von Honorarnoten durch das Bundesministerium für Inneres gemäß dem Gebührenanspruchgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

20000191

Dokumentnummer

NOR40053388