Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 395/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 260/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15dParagraph 15 d
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,).
Text
Vergütung
§ 15d.Paragraph 15 d,
(1)Absatz eins,Den Leitern und Mitgliedern der Kommissionen gebührt eine Vergütung für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Höhe dieser Vergütung bestimmt sich nach dem Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und beträgtDen Leitern und Mitgliedern der Kommissionen gebührt eine Vergütung für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Höhe dieser Vergütung bestimmt sich nach dem Gehalt eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, und beträgt
für Leiter von Kommissionen jährlich das 11-fache und
für Mitglieder von Kommissionen pro Besuch entsprechend dem zeitlichen Aufwand als Tagespauschale 22 v. H., als Halbtagespauschale 14 v. H. dieses Gehaltsansatzes.
(2)Absatz 2,Die Leiter und Mitglieder von Kommissionen haben Anspruch auf Ersatz der aus der Erfüllung der Aufgaben erwachsenden Reise- und Nächtigungskosten (Gebührenstufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften.
(3)Absatz 3,Die Auszahlung von Gebühren für Leistungen bei Besuchen beigezogener Dolmetscher erfolgt gegen Vorlage von Honorarnoten durch das Bundesministerium für Inneres gemäß dem Gebührenanspruchgesetz 1975, BGBl. Nr. 136.Die Auszahlung von Gebühren für Leistungen bei Besuchen beigezogener Dolmetscher erfolgt gegen Vorlage von Honorarnoten durch das Bundesministerium für Inneres gemäß dem Gebührenanspruchgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Dokumentnummer
NOR40053388