Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 395/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 250/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,).
Text
Jahresbericht
§ 17.Paragraph 17,
Der Beirat hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit einschließlich der Tätigkeit der Kommissionen zu verfassen. Dieser hat auch die auf Grund von Empfehlungen und Anregungen des Beirats sowie Berichten der Kommissionen erfolgten Reaktionen der Sicherheitsbehörden zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Dokumentnummer
NOR40131099