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§ 2 MRB-GO

Fassungen
20.10.1999 bis 30.06.2012 — BGBl. II Nr. 395/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 220.10.199930.06.2012 BGBl. II Nr. 395/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

20.10.1999BGBl. II Nr. 395/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

MRB-GO

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,).

Text

Beginn und Ende der Funktionsperiode

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Funktionsperiode der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates beginnt mit dem Tag ihrer Ernennung.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Beirats teilt dem Bundesminister für Inneres die mit einer Mehrheit von zehn Stimmen getroffene Feststellung mit, wonach ein Mitglied seine Aufgaben aus einem anderen Grund als wegen vorübergehender Abwesenheit seit mehr als drei Monaten nicht wahrnimmt. Der Rücktritt eines Mitgliedes ist von diesem dem Bundesminister für Inneres schriftlich zu erklären; vom Tod eines Mitgliedes hat der Vorsitz den Bundesminister für Inneres in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

20000191

Dokumentnummer

NOR40001522