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§ 4 MRB-GO

Fassungen
20.10.1999 bis 30.06.2012 — BGBl. II Nr. 395/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 420.10.199930.06.2012 BGBl. II Nr. 395/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

20.10.1999BGBl. II Nr. 395/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

MRB-GO

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,).

Text

Geschäftsstelle des Menschenrechtsbeirates

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die dem Beirat beigegebene Geschäftsstelle unterstützt diesen und den Vorsitz bei deren Tätigkeit.
  2. Absatz 2,Dabei obliegt es der Geschäftsstelle insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Sitzungen des Beirates vorzubereiten;
    2. Ziffer 2
      Unterlagen rechtzeitig an die Mitglieder zu verteilen;
    3. Ziffer 3
      die Besuche durch Delegationen vorzubereiten und zu dokumentieren;
    4. Ziffer 4
      die erforderlichen Informationen einzuholen;
    5. Ziffer 5
      die Berichte des Beirates vorzubereiten;
    6. Ziffer 6
      die bei der Geschäftsstelle eingegangenen Eingaben zu bearbeiten;
    7. Ziffer 7
      periodisch die Mitglieder und Ersatzmitglieder über die bei der Geschäftsstelle eingegangenen Eingaben und deren Bearbeitung zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

20000191

Dokumentnummer

NOR40001524