Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 395/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,).
Text
Geschäftsstelle des Menschenrechtsbeirates
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die dem Beirat beigegebene Geschäftsstelle unterstützt diesen und den Vorsitz bei deren Tätigkeit.
(2)Absatz 2,Dabei obliegt es der Geschäftsstelle insbesondere
die Sitzungen des Beirates vorzubereiten;
Unterlagen rechtzeitig an die Mitglieder zu verteilen;
die Besuche durch Delegationen vorzubereiten und zu dokumentieren;
die erforderlichen Informationen einzuholen;
die Berichte des Beirates vorzubereiten;
die bei der Geschäftsstelle eingegangenen Eingaben zu bearbeiten;
periodisch die Mitglieder und Ersatzmitglieder über die bei der Geschäftsstelle eingegangenen Eingaben und deren Bearbeitung zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Dokumentnummer
NOR40001524