Rechtstracker.at

§ 8 MRB-GO

Fassungen
20.10.1999 bis 30.06.2012 — BGBl. II Nr. 395/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 820.10.199930.06.2012 BGBl. II Nr. 395/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

20.10.1999BGBl. II Nr. 395/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

MRB-GO

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,).

Text

Tagesordnung der Sitzungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Vorschlag der Tagesordnung enthält
    1. Ziffer eins
      jeden Gegenstand, dessen Aufnahme in die Tagesordnung der Beirat auf früheren Sitzungen beschlossen hat;
    2. Ziffer 2
      jeden vom Vorsitzenden des Beirats vorgeschlagenen Gegenstand;
    3. Ziffer 3
      den Punkt „Allfälliges“.
  2. Absatz 2,Bei Beginn jeder Sitzung des Beirats können die Stimmberechtigten weitere Gegenstände zur Tagesordnung vorschlagen;

anschließend ist die Tagesordnung zu beschließen.

  1. Absatz 3,Während einer Sitzung kann der Beirat die Tagesordnung ändern und, soweit erforderlich, Gegenstände zurückstellen oder absetzen. Unter „Allfälliges“ sollen nur Angelegenheiten von geringer Bedeutung oder Anregungen für Tagesordnungspunkte der nächsten Sitzung vorgebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

20000191

Dokumentnummer

NOR40001528