Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 395/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,).
Text
Tagesordnung der Sitzungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Vorschlag der Tagesordnung enthält
jeden Gegenstand, dessen Aufnahme in die Tagesordnung der Beirat auf früheren Sitzungen beschlossen hat;
jeden vom Vorsitzenden des Beirats vorgeschlagenen Gegenstand;
(2)Absatz 2,Bei Beginn jeder Sitzung des Beirats können die Stimmberechtigten weitere Gegenstände zur Tagesordnung vorschlagen;
anschließend ist die Tagesordnung zu beschließen.
(3)Absatz 3,Während einer Sitzung kann der Beirat die Tagesordnung ändern und, soweit erforderlich, Gegenstände zurückstellen oder absetzen. Unter „Allfälliges“ sollen nur Angelegenheiten von geringer Bedeutung oder Anregungen für Tagesordnungspunkte der nächsten Sitzung vorgebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Dokumentnummer
NOR40001528