Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 395/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,).
Text
Anträge
§ 9.Paragraph 9,
Anträge können Stimmberechtigte jederzeit während einer Sitzung stellen. Sofern sich solche Anträge auf die Geschäftsbehandlung beziehen, ist darüber – allenfalls nach kurzer Debatte – sofort abzustimmen; über andere Anträge ist nach Schluß der Liste der Wortmeldungen abzustimmen. Anträge auf Beschluß einer Empfehlung dürfen erst am Schluß der Debatte eingebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Dokumentnummer
NOR40001529