Rechtstracker.at

§ 9 MRB-GO

Fassungen
20.10.1999 bis 30.06.2012 — BGBl. II Nr. 395/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 920.10.199930.06.2012 BGBl. II Nr. 395/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

20.10.1999BGBl. II Nr. 395/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

MRB-GO

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,).

Text

Anträge

Paragraph 9,

Anträge können Stimmberechtigte jederzeit während einer Sitzung stellen. Sofern sich solche Anträge auf die Geschäftsbehandlung beziehen, ist darüber – allenfalls nach kurzer Debatte – sofort abzustimmen; über andere Anträge ist nach Schluß der Liste der Wortmeldungen abzustimmen. Anträge auf Beschluß einer Empfehlung dürfen erst am Schluß der Debatte eingebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

20000191

Dokumentnummer

NOR40001529