Kurztitel
Buchhalter-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 399/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 1999,
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Anlage
(§ 13)
Geschäftszahl:
Prüfungsstelle der
....................................................................
Prüfungszeugnis
....................................................................
(Vor- und Familienname)
geboren am .................. in ...................................
hat sich am ................. der
PRÜFUNG
zum Nachweis der Befähigung für das gebundene Gewerbe der Buchhalter gemäß § 124 Z 2a GewO 1994 entsprechend der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Buchhalter, BGBl. II Nr. 399/1999, unterzogen und diese Prüfung laut Beschluss der Prüfungskommissionzum Nachweis der Befähigung für das gebundene Gewerbe der Buchhalter gemäß Paragraph 124, Ziffer 2 a, GewO 1994 entsprechend der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Buchhalter, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 1999,, unterzogen und diese Prüfung laut Beschluss der Prüfungskommission
einstimmig/mehrstimmig *1) mit Auszeichnung *1) bestanden
Prüfungsteil Ausbilderprüfung
bestanden *1) nicht bestanden *1) entfallen *1)
.................., am ...................
Siegel der Für die Prüfungsstelle:
Prüfungsstelle
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*1) Nichtzutreffendes streichen