Kurztitel
Buchhalter-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 399/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 1999,
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Arten des Befähigungsnachweises
§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Buchhalter (§ 124 Z 2a GewO 1994) ist nachzuweisen durch Paragraph eins, Die Befähigung für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Buchhalter (Paragraph 124, Ziffer 2 a, GewO 1994) ist nachzuweisen durch
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Buchhalterprüfung
oder Bilanzbuchhalterprüfung am Wirtschaftsförderungsinstitut
einer Wirtschaftskammer oder an einem Berufsförderungsinstitut
oder
den erfolgreichen Abschluss einer
wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder eines
Fachhochschulstudienganges im Wirtschaftsbereich und
eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit gemäß § 22eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22
Abs. 2 GewO 1994 oderAbsatz 2, GewO 1994 oder
den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder deren
Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 desSonderformen gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 3, des
Schulorganisationsgesetzes und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22
Abs. 2 GewO 1994 oderAbsatz 2, GewO 1994 oder
den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Berufe oder deren Sonderformen gemäß § 77wirtschaftliche Berufe oder deren Sonderformen gemäß Paragraph 77
Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 desAbsatz eins, Litera a bis c und Absatz 3, des
Schulorganisationsgesetzes oder den erfolgreichen Besuch
einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder deren
Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 desSonderformen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 4, des
Schulorganisationsgesetzes und
eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit gemäß
§ 22 Abs. 2 GewO 1994 oderParagraph 22, Absatz 2, GewO 1994 oder
die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 unddie erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph 2, und
eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit gemäß
§ 22 Abs. 2 GewO 1994.Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994.