Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
20.10.1999 bis 04.03.2004 — BGBl. II Nr. 399/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 320.10.199904.03.2004 BGBl. II Nr. 399/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Buchhalter-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

20.10.1999BGBl. II Nr. 399/1999

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

Schriftlicher Prüfungsteil

Paragraph 3, (1) Der Prüfungsstoff des schriftlichen Prüfungsteils hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Buchhalter erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:

  1. Ziffer eins
    Buchhaltungstheorie

Funktionsweise der Einnahmen-Ausgabenrechnung (laufende

Geschäftsfälle, Erfolgsermittlung, Pauschalierung;

Funktionsweise der doppelten Buchhaltung (doppelte

Gewinnermittlung, Mittelherkunft und Mittelverwendung, formaler

Abschluss);

Organisationsformen der doppelten Buchhaltung

(Durchschreibebuchhaltung, EDV-Buchhaltung).

Bestandteile der doppelten Buchhaltung:

Belegwesen (Datenerfassung unter besonderer Berücksichtigung

von Online- und Offline-Verfahren, Belegerstellung,

Belegbestandteile, Beleglauf, Einordnung der Buchhaltung in den

Beleglauf, Mehrfachauswertungen der Belege)

Journal (Aufgaben des Journals)

Hauptbuch (Aufgaben des Hauptbuches, Arten des Hauptbuches

unter besonderer Berücksichtigung neuer Entwicklungsformen)

Nebenbuchhaltungen (Anlagebuchhaltung, Material- und

Lagerbuchhaltung, Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung).

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung:

Handels- und steuerrechtliche Buchführungs- und

Aufzeichnungspflichten, formelle und materielle

Mindestanforderungen abhängig von der Form der Buchführung (zB

Datenträgergesetz bei EDV-Buchhaltungen), formelle und

materielle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung,

Inventurverfahren, Kontenrahmenprinzipien und -systeme.

Grundbegriffe der Kostenrechnung.

  1. Ziffer 2
    Buchhaltungspraxis

Einnahmen- und Ausgabenrechnung, doppelte Buchhaltung,

insbesondere laufende Geschäftsfälle, Erfolgsermittlung,

Pauschalierung, Verbuchung sämtlicher Steuern, Verbuchung von

Wareneinkauf, Warenverkauf, Ermittlung und Verbuchung von

Wareneinsatz (insbesondere verschiedene Abfassungsprinzipien),

Materialeinsatz und Bestandsveränderungen, Retourwaren,

Rabatte, Skonti;

Verbuchung des Zahlungsverkehrs (ua. Rechnungsausgleich,

Anzahlungen, Teilzahlungen, Scheck, Wechsel, Factoring),

Personenkonten, Lohn- und Gehaltsverbuchung, Verbuchung

verschiedener Aufwendungen (insbesondere Reisekosten, Werbung

und Repräsentation);

Zu- und Abgänge im Anlagevermögen (ua. Aktivierungspflichten,

selbsterstellte Anlagen, Ermittlung und Verbuchung von

ordentlichen und außerordentlichen Abschreibungen), Ermittlung

und Verbuchung von Investitionsbegünstigungen nach aktuellem

Steuerrecht, Regelungen für Kraftfahrzeuge,

Fremdwährungsverbuchung, Kreditverluste, Gewährleistung und

Schadenersatz, Vertragsstrafen, Rechnungsabgrenzungen

(insbesondere Berücksichtigung der umsatzsteuerlichen

Problematik), Verbuchung von Rückstellungen und Rücklagen,

Filialbuchhaltung, Kommissionsgeschäfte, Handelsvertretung,

Verbuchung von Aufnahme und Tilgung langfristigen Kapitals,

Leasinggeschäfte, Verbuchung von Privatentnahmen und -einlagen;

Berücksichtigung der buchhalterischen Auswirkungen der

Themenkreise der Gegenstände Bürgerliches Recht,

Rechnungslegungsgesetz und Handelsrecht, Steuerrecht, Zahlungs-

und Kapitalverkehr.

  1. Ziffer 3
    Personalverrechnung (insbesondere Grundzüge des individuellen

Kollektivvertragsrechtes, Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen,

Lohnpfändungs- und Sozialversicherungsrecht).

  1. Absatz 2,Die Erledigung des schriftlichen Prüfungsteils muss vom Prüfling in fünf Stunden erwartet werden können. Der schriftliche Prüfungsteil ist nach sechs Stunden zu beenden.

Schlagworte

Materialbuchhaltung, Debitorenbuchhaltung, Buchführungspflicht, Kontorahmensystem, Einnahmeberechnung, Lohnverbuchung, Zugang, Privateinlage, Zahlungsverkehr, Arbeitszeitregelung, Lohnpfändungsrecht

Gesetzesnummer

20000195

Dokumentnummer

NOR40001545