Kurztitel
Buchhalter-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 399/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 1999,
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Mündlicher Prüfungsteil
§ 4. (1) Der Prüfungsstoff des mündlichen Prüfungsteils hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Buchhalter erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:Paragraph 4, (1) Der Prüfungsstoff des mündlichen Prüfungsteils hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Buchhalter erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:
Ausgehend vom schriftlichen Prüfungsteil ergänzende Fragen über
Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Buchhaltung und
Personalverrechnung.
Bürgerliches Recht und Handelsrecht
Vertragsrecht (Wesen und Bestandteile des Vertrages, Arten
und Besonderheiten der verschiedenen Vertragstypen, wie
Kaufvertrag, Dienstleistungsvertrag, Werkvertrag,
Bevollmächtigungsvertrag usw.);
Sachenrecht (insbesondere Arten der Sachen und dingliche
Rechte, wie Besitz, Eigentum, Pfandrecht, Servitute);
Grundzüge des Handelsrechts (insbesondere Arten der
Kaufleute, Handelsgeschäfte, Rechnungslegungsgesetz).
Grundzüge der Bundesabgabenordnung;
Grundbegriffe des Einkommensteuer- und
Körperschaftsteuerrechts unter besonderer Berücksichtigung
der steuerlichen Gewinnermittlung;
Grundzüge des Gebührengesetzes, Kapitalverkehrsteuergesetzes
und Finanzstrafgesetzes;
Behandlung von Gemeindeabgaben.
Grundzüge arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften.
Grundzüge des Gewerberechts und des Organisationsrechts der
Wirtschaftskammern.
Zahlungs- und Kapitalverkehr
Durchführung des Zahlungsverkehrs (Überweisung,
Bankeinzugsverfahren usw.);
Scheck und Wechsel im Zahlungsverkehr;
Kaufvertrags- und Versicherungsklauseln und ihre Auswirkung
im Zahlungsverkehr.
(2)Absatz 2,Die positive Bewertung des schriftlichen Prüfungsteiles bildet die Voraussetzung für die Zulassung zum mündlichen Teil der Prüfung.
(3)Absatz 3,Die Dauer des mündlichen Prüfungsteils darf außer in begründeten Ausnahmefällen eine halbe Stunde nicht unterschreiten und eine Stunde nicht überschreiten.
Schlagworte
Einnahmenrechnung, Einkommensteuerrecht, Kaufvertragsklausel