Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
20.10.1999 bis 04.03.2004 — BGBl. II Nr. 399/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 520.10.199904.03.2004 BGBl. II Nr. 399/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Buchhalter-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

20.10.1999BGBl. II Nr. 399/1999

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

Prüfungskommission

Paragraph 5, (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:

  1. Ziffer eins
    zwei Fachleuten, die das Gewerbe der Buchhalter als

Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe

als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und

den Befähigungsnachweis erbracht haben, und

  1. Ziffer 2
    zwei weiteren Fachleuten.

  1. Absatz 2,Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, muss rechtskundig sein und eines muss einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre haben.

  1. Absatz 3,Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.

Gesetzesnummer

20000195

Dokumentnummer

NOR40001547