Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Buchhalter-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 399/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Prüfungskommission
§ 5. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:Paragraph 5, (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:
zwei Fachleuten, die das Gewerbe der Buchhalter als
Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe
als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und
den Befähigungsnachweis erbracht haben, und
zwei weiteren Fachleuten.
(2)Absatz 2,Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muss rechtskundig sein und eines muss einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre haben.Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, muss rechtskundig sein und eines muss einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre haben.
(3)Absatz 3,Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.
Dokumentnummer
NOR40001547