Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Buchhalter-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 399/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 8. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin an die Prüfungsstelle zu richten.Paragraph 8, (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin an die Prüfungsstelle zu richten.
(2)Absatz 2,Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:
Urkunden über den Vor- und Familiennamen,
der erforderliche Beleg gemäß § 7 zum Nachweis der Erfüllungder erforderliche Beleg gemäß Paragraph 7, zum Nachweis der Erfüllung
der Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung und
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
Dokumentnummer
NOR40001550