Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Latein“
§ 11.Paragraph 11,
Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Latein“ hat eine Übersetzung eines 160 bis 180 Wörter umfassenden Textes aus dem Lateinischen in die Unterrichtssprache sowie die Beantwortung von ein oder zwei einfachen Interpretationsfragen zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2017
Dokumentnummer
NOR40001568