Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“
§ 13.Paragraph 13,
Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ hat das Abfassen von Texten entweder
auf Grund von sprachlichen, bildlichen oder graphischen Impulsen oder
anhand von Leitfragen zu einem vorgelegten längeren Text zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2017
Dokumentnummer
NOR40001570